Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
§ 2 Zustandekommen eines Vertrages
§ 3 Zahlung
§ 4 Terminabsagen durch den Mieter
§ 5 Terminabsagen durch den Vermieter
§ 6 Übergabe und Rückgabe des Soleanhängers
§ 7 Nutzung
§ 8 Aufsichtspflicht
§ 9 Haftungsausschluss
§ 10 Soleinhalation/ Heilungsmethode
§ 11 Versicherung
§ 12 Salvatorische Klausel
§ 1 Allgemeines
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertragliche Buchung des Soleanhänger „Rotzmobil“ von Henry Dar, Krensitzer Straße 24, 04509 Schönwölkau durch den Mieter.
Der Vermieter behält sich Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
§ 2 Zustandekommen eines Vertrages
Der Nutzungsvertrag kommt zustande durch die Buchung der mobilen Solekammer durch den Mieter und durch die Terminbestätigung durch den Vermieter. Bei einer telefonischen, schriftlichen (E-Mail, Whatsapp) oder mündlichen Vereinbarung gilt der Nutzungsvertrag als erteilt. Der Vermieter behält sich vor, einen Nutzungsvertrag ohne Angaben von Gründen abzulehnen.
§ 3 Zahlung
Die Reservierung des Soleanhängers erfolgt sofort, nachdem ein Vertrag wirksam geschlossen wurde.
Im Gegenzug erstellt der Vermieter eine Rechnung über die vereinbarten Gesamtkosten.
Die Zahlung leistet der Mieter im Voraus bis spätestens 7 Tage vor Beginn des vereinbarten Mietbeginns. Die Zahlung an den Vermieter kann vorab per Überweisung erfolgen.
Nicht fristgerechter Eingang der Zahlung gilt als Annullierung im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Vermieter wird damit von jeglichen Pflichten aus diesem Vertrag freigestellt und behält sich alle Ansprüche vor.
§ 4 Terminabsagen durch den Mieter
Ein kostenfreier Rücktritt des Mieters vom Vertrag ist bis spätestens eine Woche vor Beginn der vereinbarten Mietzeit möglich.
Bei Rücktritt des Mieters vom Vertrag innerhalb von einer Woche vor Beginn der vereinbarten Mietzeit berechnet der Vermieter eine Kompensation in Höhe von 50% der vereinbarten Gesamtkosten.
§ 5 Terminabsagen durch den Vermieter
Kann ein bereits bestätigter Termin durch höhere Gewalt, Krankheit oder technischer Störungen nicht eingehalten werden, informiert der Vermieter den Mieter zeitnah.
Der Mieter hat anschließend das Recht:
1. den Termin zu einem späteren Zeitpunkt in Abstimmung mit dem Vermieter nachzuholen
2. vom Vertrag zurück zu treten, etwaige Vorkassenleistung werden erstattet.
§ 6 Übergabe und Rücknahme des Soleanhängers
Zum vereinbarten Zeitpunkt stellt der Vermieter den Soleanhänger sauber, desinfiziert und unbeschädigtem Zustand am vereinbarten Ort zu Verfügung.
Nach Ende der vereinbarten Nutzungsdauer wird der Soleanhänger vom Vermieter am abgestellten Ort besenrein, mit vollständigem Zubehör und unbeschädigt abgeholt. Etwaige Schäden, die während der Mietdauer entstanden sind, werden protokolliert, welches vom Mieter quittiert werden muss.
§ 7 Nutzung
Der Mieter hat den Soleanhänger und das Zubehör sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.
Den Soleanhänger dürfen nur die vereinbarten Tiere (Anzahl) durch den Mieter benutzen und betreten.
Der Soleanhänger darf nur zur Soleinhalation benutzt werden. Ein Verladetraining ist nicht gestattet, sowie das Anhängen eines anderen Fahrzeuges. Der Anhänger darf während der gesamten Mietdauer nicht bewegt werden und auch nicht anderweitig benutzt und beladen werden.
Der Ultraschallvernebler darf nur mit der mitgelieferten Sole befüllt werden und darf nur in dem Soleanhänger „Rotzmobil“ benutzt werden. Nach der Benutzung ist die Sattelkammer mit dem Ultraschallvernebler und Sole abzuschließen.
Der Vermieter übergibt den Soleanhänger gesäubert und desinfiziert an den Mieter. Der Mieter hat den Sohlenanhänger wieder besenrein abzugeben. Eine Vertragsstrafe wird begangen bei einer Zweckentfremdung, unbefugten Betreten oder bei der unberechtigten Öffnung der Sattelkammer. Der Schlüssel für die Sattelkammer erhält nur der Mieter. Die Vertragsstrafe liegt bei einer Höhe von 10.000€. Die Vervielfältigung des Nutzungsvertrages ist untersagt.
§ 8 Aufsichtspflicht
Der Mieter / Der Tierhalter muss während der Inhalationszeit dauerhaft seiner Aufsichtspflicht gegenüber den Tieren nachkommen. Der Vermieter unterliegt zu keiner Zeit der Aufsichtspflicht.
Das Benutzen und Betreten des Soleanhänger erfolgt auf eigene Gefahr.
Die Tiere müssen verladesicher sein, für Verletzungen die sich das Tier in dem Soleanhänger und/oder bei dem Auf- und Abladen zufügen können, haftet der Mieter /Tierhalter allein. Das Verladen und Entladen führt der Mieter/Tierhalter auf eigener Verantwortung durch.
§ 9 Haftungsausschluss
Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die an Personen, an dem Soleanhänger und deren Ausrüstung, durch ihn oder das Tier verursacht werden, unmittelbar und in voller Höhe. Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, wenn er den Soleanhänger beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Tierhalter/Mieter den Soleanhänger im selben Zustand zurückzugeben, wie er ihn bekommen hat. Die Haftung des Tierhalter/Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie a. Sachverständigungskosten, b. Wertminderung, c. Abschleppkosten, d. Nutzungsausfallkosten. Bei den Nutzungsausfallkosten haftet der Tierhalter/Mieter mit mindestens einer Mindestnutzungsabnahme von 4 Inhalationen pro Tag, an dem der beschädigte Soleanhänger dem Vermieter nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Vor jeder Nutzung werden mögliche davor bestehende Schäden an und in dem Soleanhänger zusammen mit dem Tierhalter/Mieter inspiziert. Vorhandene Schäden werden notiert.
§ 10 Soleinhalation/Heilungsmethode
Ein Heilversprechen wird vom Vermieter des „Rotzmobil“ ausdrücklich nicht gegeben.
Bei der Soleinhalation handelt es sich um eine alternative und unterstützende Heilungsmethode, die nicht der klassischen Schulmedizin entspricht. Für auftretende gesundheitliche Schäden, die durch die Soleinhalation auftreten könnten, übernimmt der Vermieter keine Haftung. Ansprüche aus versehentlicher oder unwissentlicher Fehlinformation sind – soweit nach BGB zulässig – ausgeschlossen. Die Nutzung des Soleanhängers ersetzt keine tiermedizinische Behandlung.
§ 11 Versicherung
Der Tierhalter/Mieter muss eine Tierhaftpflichtversicherung für das Tier nachweisen. Der Mieter/Tierhalter versichert, dass das/die angemeldeten Tier/Tiere frei von ansteckenden Krankheiten ist/sind und aus seuchenfreiem Bestand kommt/kommen.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.